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BFSG - Barrierefreiheitstärkungsgesetz

wird im Juni 2025 in Kraft treten

Nach meinem Kenntnisstand ist dieses Gesetz die gravierendste Anforderung die der Gesetzgeber ab 28. Juni 2025 an Webseiten stellt.

Ich möchte herausstellen, dass ich rechtlicher Laie bin und somit keinerlei rechtliche Haftung für meine Überlegungen in diesem Artikel übernehmen kann.

Wen betrifft das BFSG?

Grundsätzlich wird in dem Gesetzt zwischen Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter, bzw. weniger als 2 Millionen € Jahresumsatz oder weniger als 2 Millionen € Jahresbilanz haben, und anderen Unternehmen unterschieden. Ebenso wird zwischen (digitalen) Dienstleistungen und (digitalen) Produkten unterschieden.

Konkret müssen ab dem in Kraft treten des Gesetzes (ohne Übergangsfrist!) digitale Dienstleistungen und Produkte von Unternehmen ab 10 Mitarbeitern, bzw. mehr 2 Millionen € Jahresumsatz, bzw. mehr als 2 Millionen € Jahresbilanz barrierefrei sein.

Auch Kleinstunternehmer und Einzelunternehmer sind von diesem Gesetz betroffen, falls sie digitale Produkte anbieten. Als Beispiel werden gerne Onlineshops und EBooks genannt... Die digitalen Produkte müssen Barrierefreiheitsanforderungen genügen.

Was ist, wenn man sich an das BFSG nicht hält? Klageberechtigt soll jede Person sein...

Quellen im Internet, die sich mit dem Thema BFSG auseinandersetzen

Allgemeine Informationen zum BFSG

Link auf die Webseite des Gesetzestextes

Eine ausführliche, deutschsprachige Abhandlung von e-recht24.de zum Thema BFSG

Informationen zum BFSG vom Landeskompetenzzentrum für barrierefreie IT Hessen

IHK München zum Thema BFSG

Knappschaft Bahn See zum Thema BFSG

Inwieweit betrifft das BFSG Webseiten?

"To fulfill the WCAG compliance requirements of the EU Web Accessibility Directive, [...] organizations must ensure their websites and mobile apps fulfill the success criteria for Level A and Level AA per the WCAG 2.1 standard. In addition, organizations must also ensure they have a publicly posted, regularly updated accessibility statement explaining accessible content standards and they must provide users with a link to provide feedback."

Obiges mit einem Übersetzungstool auf Deutsch übersetzt:

"Um die WCAG -Compliance -Anforderungen der EU-Richtlinie für Web-Zugänglichkeit zu erfüllen, müssen [...] Organisationen sicherstellen, dass ihre Websites und mobilen Apps die Erfolgskriterien für Level A und Level AA gemäß der WCAG 2.1-Norm erfüllen. Darüber hinaus müssen Unternehmen auch sicherstellen, dass sie eine öffentlich veröffentlichte, regelmäßig aktualisierte Erklärung zur Erklärung von zugänglichen Inhaltserklärungen haben und den Benutzern einen Link zur Verfügung stellen müssen, um Feedback zu geben."

Quelle: Siteimprove.com

"Verpflichtende Einhaltung von WCAG 2.1 Level AA: Das BFSG schreibt explizit die Einhaltung der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 Level AA-Richtlinien vor, was eine Verschärfung und Konkretisierung der Anforderungen an die Barrierefreiheit darstellt."

Quelle: Growth-pilots.de

"Ab dem 28.06.2025 müssen laut BFSGV Produkte und Dienstleistungen barrierefrei erbracht werden. Das bedeutet, sie müssen die Konformitätsrichtlinien der WCAG 2.2 (Web Content Accessibility Guidelines) in den Stufen A und AA erfüllen. Zu den Dienstleistungen zählt z. B. der Branchenbereich E-Commerce. Betroffen sind aber auch viele Websites, die Dienstleistungen wie Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken anbieten. Für die Einhaltung der Kriterien müssen teilweise aufwendige und tiefgreifende Änderungen vorgenommen werden. Integrieren Sie das Thema Barrierefreiheit daher möglichst langfristig in Ihrer Roadmap."

Quelle: Nexum..com

Kurzfazit zum BFSG - Fragen über Fragen

Nach möglichst genauer Lektüre der Informationseiten, bin ich zu folgender Schlussfolgerungen gekommen:

  • durch das BFSG wird wohl definitiv WCAG 2.1 Level A und AA verlangt wird, nicht WCAG 2.2 ..., wie von der Quelle Nexum.com behauptet.

Schwierigkeiten habe ich mit dem Thema Unterteilung in digitale Produkte bzw. digitale Dienstleistungen. Dafür zwei Beispiele: Ich habe gelesen, dass eine SmartWatch ein digitales Produkt ist. Warum? Weil zum Funktionieren der Uhr Software notwendig ist, und damit erfolgt die Einstufung als digitales Produkt. Musik wiederum, die man streamt, gehört zu digitalen Dienstleistungen. Begründung: Dienstleistungen wären dadurch charakterisiert, dass man sie konsumiert und dann wären sie vorüber. Und das obwohl ich dachte, dass man die einmal heruntergeladene Musik noch beliebig häufig wieder anhören kann.

Grundsätzlich ist mir auch unklar, ob EBooks, die vor dem "Stichtag" erstellt wurden, den Anforderungen an Barrierefreiheit genügen müssen. EBooks werden von einigen Quellen als digitale Produkte, wie auch von anderen als digitale Dienstleistungen eingestuft. Aber die Mehrheit scheint der Meinung zu sein, dass EBooks (ab dem Stichtag?) barrierefrei sein müssen.

Ebenso ist mir unklar, ob Webseiten, ab dem Inkrafttreten des BFSG den Anforderungen an Barrierefreiheit genügen müssen. Nach der Lektüre aller meiner Quellen, scheint dies auf Webseiten von Unternehmen, die nicht Kleinstunternehmen sind, zuzutreffen. Deren Webseiten müssen wohl ab dem Inkrafttreten des BFSG barrierefrei sein.

Noch mehr Unklarheiten: Selbst kleine Schulen haben mehr als 10 Mitarbeiter / Lehrer. Schulen sind laut üblichen Definitionen Unternehmen. Allerdings welche, die kein Profitziel haben, sondern ein Bildungsziel. So weit, so gut. Müssen nun von Schulen die Webseiten barrierefrei sein?

Dieser Artikel ist ursprünglich am 13.08.2024 auf diesem Blog veröffentlicht worden. Er ist nun - bis zum heutigen Stand am 27.08.2024 mehrmals überarbeitet (vor allem) ergänzt worden.

Autorin Gabriele Mohl
Portrait Jürgen Mohl
Lektorat Jürgen Mohl
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